Barrierefreiheitserklärung nach BFSG: Pflichtinhalte laut Anlage 3, Muster-Aufbau, Veröffentlichung
Aktualisiert am 2026-08-07 · European Accessibility Act · Germany
Die Barrierefreiheitserklärung ist die einzige nach dem BFSG vorgeschriebene Dokumentation — und zugleich der erste Punkt, den die Marktüberwachung bei einer Prüfung ansieht: Eine Website ohne Erklärung fällt sofort auf, noch bevor jemand einen einzigen Kontrast- oder Tastaturtest gemacht hat. Anlage 3 zu § 14 BFSG legt fest, was genau hineingehört. Dieser Leitfaden übersetzt die Anforderung in eine konkrete Struktur — er ergänzt unseren Überblick zu BFSG-Pflichten um den Baustein, der in der Praxis am häufigsten unvollständig bleibt.
Wer muss eine Erklärung veröffentlichen?
Die Pflicht aus § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG trifft Dienstleistungserbringer — also alle, die nach dem 28. Juni 2025 unter das BFSG fallende Dienstleistungen für Verbraucher erbringen (Online-Shops, Banking, Telekommunikation, Personenbeförderung, E-Books; siehe Pflichten-Überblick für die vollständige Liste und die Kleinstunternehmen-Ausnahme). Für Produkte im engeren Sinn (Hardware, Selbstbedienungsterminals) verlangt das Gesetz stattdessen eine EU-Konformitätserklärung nach §§ 18–19 BFSG — ein anderes Dokument mit anderer Rechtsgrundlage, das dieser Leitfaden nicht behandelt.
Die fünf Pflichtangaben nach Anlage 3
Anlage 3 zählt die erforderlichen Angaben auf. Zusammengefasst sind es fünf:
- Beschreibung der Dienstleistung — für welches Angebot gilt die Erklärung (Domain, App, ggf. einzelne Teilbereiche), einschließlich der Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung nötig sind.
- Geltende rechtliche Anforderungen — auf welcher Rechtsgrundlage die Erklärung beruht (BFSG/BFSGV, EN 301 549).
- Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen — der eigentliche Kern: eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt, oder — soweit das (noch) nicht der Fall ist — eine begründete Ausnahme nach § 16 (grundlegende Veränderung) oder § 17 (unverhältnismäßige Belastung). Ein bloßes Schweigen zu bekannten Lücken erfüllt diesen Punkt nicht.
- Verbraucherinformationen nach Art. 246 EGBGB — Identität und Kontaktdaten des Anbieters, wie sie ohnehin aus dem Fernabsatzrecht bekannt sind.
- Zuständige Marktüberwachungsbehörde — die Angabe, wer im Beschwerdefall zuständig ist. Bundesweit ist das die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg.
Punkt 3 ist zugleich der Grund, warum unser BFSG-Check genau hier ansetzt: Ein automatischer Scan kann WCAG-Verstöße finden, aber nicht beurteilen, ob eine Erklärung fehlt oder unvollständig ist — deshalb prüft er die Erklärung als eigenen, vorrangigen Befund, bevor er überhaupt zu den technischen Details kommt.
Wo und wie veröffentlichen
Das Gesetz schreibt keinen festen Ort vor — nur, dass die Angaben "deutlich wahrnehmbar, zugänglich und verständlich" sein müssen. In der Praxis bewährt sich ein eigener Menüpunkt, aus dem Footer jeder Seite verlinkt, mit demselben Gewicht wie Impressum und Datenschutzerklärung — nicht in den AGB vergraben, auch wenn das Gesetz die AGB als Alternative nennt. Zwei Punkte, die häufig übersehen werden:
- Die Erklärung muss selbst barrierefrei sein. Ein Scan der eigenen Seite gehört zum Abschluss dazu, nicht nur ein Blick auf den Text.
- Sie sollte nach jedem Audit und nach jeder größeren Überarbeitung aktualisiert werden. Das Gesetz nennt kein festes Intervall — eine veraltete Erklärung, die einen längst behobenen Mangel weiter als offen ausweist (oder umgekehrt einen neuen verschweigt), verfehlt aber den Zweck der Vorschrift, unabhängig vom Datum im Footer.
Aufbau in der Praxis
Eine vollständige Erklärung folgt meist dieser Reihenfolge: (1) Geltungsbereich benennen, (2) Rechtsgrundlage nennen, (3) Konformitätsstatus mit Prüfmethode (Selbstbewertung oder externe Prüfung, z. B. BITV-Test) und — falls zutreffend — konkrete offene Mängel und Ausnahmegründe, (4) Anbieterkontakt, (5) Verweis auf die MLBF mit Beschwerdeweg. Wer eine externe Prüfung durchführen lässt, kann Punkt 3 direkt aus dem Prüfbericht übernehmen, statt ihn neu zu formulieren — das macht die Erklärung zugleich belastbarer, weil sie auf einem nachprüfbaren Dokument statt auf Selbsteinschätzung beruht.
Nächster Schritt
Der BFSG-Check prüft automatisch, ob eine Erklärung überhaupt gefunden wird und ob die fünf Bestandteile oben erkennbar sind — als kostenloser erster Schritt, bevor eine Prüfstelle den Inhalt im Detail bewertet. Für Muster-Formulierungen zu jedem der fünf Punkte oben und eine Checkliste für die technische Veröffentlichung siehe Barrierefreiheitserklärung: Muster-Formulierungen und Checkliste.
FAQ
- Ist die Barrierefreiheitserklärung nach BFSG Pflicht, auch wenn meine Website noch nicht vollständig barrierefrei ist?
- Ja. Anlage 3 BFSG verlangt ausdrücklich auch eine Beschreibung, WIE die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt — oder, soweit nicht, eine begründete Ausnahme (grundlegende Veränderung nach § 16, unverhältnismäßige Belastung nach § 17). Die Erklärung ersetzt also nicht Barrierefreiheit, aber sie ist auch bei bekannten Lücken Pflicht: Anbieter müssen den tatsächlichen Stand offenlegen, nicht nur den Idealzustand behaupten.
- Wo muss die Barrierefreiheitserklärung veröffentlicht werden?
- Das Gesetz schreibt keinen festen Ort vor, sondern verlangt, dass die Angaben 'in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare, zugängliche und verständliche Weise' bereitgestellt werden. In der Praxis hat sich ein eigener, aus dem Footer jeder Seite verlinkter Menüpunkt durchgesetzt — vergleichbar mit Impressum und Datenschutzerklärung, nicht in den AGB versteckt.
- Muss die Erklärung selbst barrierefrei sein?
- Ja, ausdrücklich. Eine Erklärung, die selbst nicht wahrnehmbar oder bedienbar ist — etwa als nicht-durchsuchbares PDF-Scan oder ohne Tastaturzugang —, erfüllt Anlage 3 nicht, unabhängig vom Inhalt.
- Reicht eine allgemeine Aussage wie 'Wir legen Wert auf Barrierefreiheit'?
- Nein. Eine solche Aussage nennt weder den Geltungsbereich noch den Konformitätsstatus, die Prüfmethode oder die zuständige Marktüberwachungsbehörde — vier der fünf von Anlage 3 verlangten Angaben fehlen. Prüfstellen und die MLBF bewerten die Erklärung anhand dieser konkreten Bestandteile, nicht anhand der Absichtserklärung.