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Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG): Wer ist betroffen, welche Pflichten gelten, was jetzt zu tun ist

Aktualisiert am 2026-08-04 · European Accessibility Act · Germany

Seit dem 28. Juni 2025 ist digitale Barrierefreiheit in Deutschland für weite Teile der Privatwirtschaft gesetzliche Pflicht. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt den European Accessibility Act — die Richtlinie (EU) 2019/882 — in deutsches Recht um. Es gilt für Produkte, die nach diesem Stichtag in den Verkehr gebracht werden, und für Dienstleistungen, die nach diesem Stichtag für Verbraucher erbracht werden. Wer einen Online-Shop betreibt, Bankdienstleistungen anbietet oder E-Books verkauft, muss die Anforderungen also bereits heute erfüllen — die Marktüberwachung ist aktiv, und die ersten Prüfverfahren laufen. Dieser Leitfaden fasst zusammen, wer betroffen ist, welche Pflichten konkret gelten und wie Sie Lücken systematisch schließen.

Was ist das BFSG?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz wurde 2021 verabschiedet und ist seit dem 28. Juni 2025 anzuwenden. Sein Zweck laut § 1 BFSG: die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen im Interesse von Verbrauchern zu gewährleisten und damit das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Teilhabe zu stärken. Anders als die BITV 2.0, die nur öffentliche Stellen bindet, richtet sich das BFSG an private Wirtschaftsakteure: Hersteller, Importeure, Händler und Dienstleistungserbringer.

Die konkreten technischen Anforderungen stehen nicht im Gesetz selbst, sondern in der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV). Sie verlangt unter anderem, dass Websites und mobile Anwendungen „wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust" gestaltet sind — die vier Grundprinzipien der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG).

Wer ist betroffen?

Produkte (§ 1 Abs. 2 BFSG)

Das Gesetz gilt für folgende Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden:

  • Hardwaresysteme für Universalrechner für Verbraucher einschließlich ihrer Betriebssysteme
  • Selbstbedienungsterminals: Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten und interaktive Informationsterminals
  • Verbraucherendgeräte für Telekommunikationsdienste und für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten
  • E-Book-Lesegeräte

Dienstleistungen (§ 1 Abs. 3 BFSG)

Erfasst sind Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher erbracht werden:

  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr — praktisch jeder B2C-Online-Shop und jede Buchungsstrecke
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher — Online-Banking, Kontoeröffnung, Verbraucherkredite
  • Telekommunikationsdienste — Telefonie- und Internetzugangsdienste
  • Elemente von Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr: Websites, Apps, elektronische Tickets und Echtzeit-Reiseinformationen
  • E-Books und die dafür bestimmte Software

Ausgenommen sind nach § 1 Abs. 4 unter anderem vor dem Stichtag veröffentlichte zeitbasierte Medien und Office-Dateien, Archive, Online-Karten (mit Auflagen bei Navigationskarten) sowie Inhalte Dritter, die der Anbieter weder finanziert noch kontrolliert.

Die Kleinstunternehmen-Ausnahme

Nach § 3 Abs. 3 BFSG sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, von den Pflichten befreit. Kleinstunternehmen im Sinne des Gesetzes (§ 2 Nr. 17) beschäftigen weniger als zehn Personen und erzielen höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Zwei Punkte werden häufig übersehen:

  • Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Kleinstunternehmen, die betroffene Produkte herstellen oder handeln, bleiben in der Pflicht.
  • Beide Schwellen müssen gleichzeitig betrachtet werden — wer zehn oder mehr Personen beschäftigt, ist unabhängig vom Umsatz kein Kleinstunternehmen.

Welche Pflichten gelten konkret?

Rolle Zentrale Pflichten
Hersteller Produkte barrierefrei gestalten, Konformitätsbewertung, technische Dokumentation, EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung (§§ 6–7, 18–19 BFSG)
Importeur / Händler Nur konforme Produkte in den Verkehr bringen bzw. bereitstellen, Kennzeichnungen prüfen (§§ 9–11)
Dienstleistungserbringer Dienstleistung nach BFSGV barrierefrei erbringen, Informationen nach Anlage 3 bereitstellen und die Konformität fortlaufend sicherstellen (§ 14)

Für die technische Umsetzung gilt die Konformitätsvermutung des § 4 BFSG: Wer harmonisierte Normen einhält, die im Amtsblatt der EU gelistet sind, darf davon ausgehen, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Für digitale Angebote ist das die EN 301 549, die für Webinhalte die WCAG 2.1 auf Konformitätsstufe AA einschließt und derzeit im Auftrag der EU-Kommission für den European Accessibility Act überarbeitet wird. Wer heute zusätzlich die WCAG-2.2-Kriterien erfüllt, arbeitet zukunftssicher.

Grundlegende Veränderung und unverhältnismäßige Belastung

Die §§ 16 und 17 BFSG enthalten zwei eng auszulegende Ausweichklauseln: Anforderungen müssen nicht erfüllt werden, wenn sie das Produkt oder die Dienstleistung grundlegend verändern würden oder den Wirtschaftsakteur unverhältnismäßig belasten. Die Kriterien für die Beurteilung stehen in Anlage 4 des Gesetzes. Wer sich darauf beruft, muss das selbst beurteilen, dokumentieren und der Marktüberwachungsbehörde mitteilen — ein bloßes „zu teuer" genügt nicht.

Übergangsfristen: Was noch bis 2030 läuft

Das BFSG ist in Kraft, kennt aber in § 38 gestaffelte Übergangsregelungen:

  • Dienstleistungserbringer dürfen bis zum 27. Juni 2030 Produkte weiter einsetzen, die sie bereits vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig zur Erbringung dieser Dienstleistungen genutzt haben.
  • Vor dem Stichtag geschlossene Dienstleistungsverträge dürfen unverändert fortbestehen — längstens bis zum 27. Juni 2030.
  • Selbstbedienungsterminals, die vor dem Stichtag rechtmäßig eingesetzt wurden, dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer weiterlaufen, höchstens jedoch 15 Jahre ab Ingebrauchnahme.

Wichtig: Diese Fristen betreffen Bestandsprodukte und Altverträge. Für Ihre Website, Ihren Shop oder Ihre App gilt keine allgemeine Schonfrist — eine nach dem 28. Juni 2025 erbrachte digitale Dienstleistung muss barrierefrei sein.

Marktüberwachung und Sanktionen

Die Länder haben die Marktüberwachung gebündelt: Die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg hat im September 2025 ihre Arbeit aufgenommen und prüft bundesweit, ob Produkte und Dienstleistungen die Anforderungen erfüllen. Sie kann Nachbesserung verlangen, Produkte zurückrufen lassen und die Erbringung nicht konformer Dienstleistungen untersagen. Verbraucher können Verstöße direkt bei der Behörde melden.

§ 37 BFSG behandelt Verstöße als Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld geahndet werden können. Konkrete Beträge nennen wir hier bewusst nicht: Sie hängen von Art und Schwere des Verstoßes und von Umständen des Einzelfalls ab — und ein Teil der Anbieter fällt über die Kleinstunternehmensregel (§ 3 Abs. 3 BFSG) gar nicht erst unter die Dienstleistungspflichten. Praktisch relevanter als die Obergrenze im Gesetz sind ohnehin die Instrumente der Marktüberwachung: Nachbesserung, Rückruf, Untersagung der Dienstleistung. Hinzu kommt das zivilrechtliche Risiko: Wettbewerber und qualifizierte Verbände können Verstöße abmahnen, und nicht barrierefreie Checkout-Strecken kosten messbar Umsatz.

Was jetzt zu tun ist: Fahrplan in sechs Schritten

  1. Anwendungsbereich klären. Prüfen Sie, welche Ihrer Produkte und Dienstleistungen unter § 1 BFSG fallen und ob die Kleinstunternehmen-Ausnahme greift. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit bietet dazu kostenlose Erstinformationen (§ 15 BFSG).
  2. Ist-Zustand erheben. Lassen Sie ein Audit nach EN 301 549 / WCAG 2.1 AA durchführen — automatisierte Scans finden nur einen Teil der Barrieren, manuelles Testen mit Screenreader und Tastatur ist Pflichtprogramm.
  3. Mängel priorisieren und beheben. Blockierende Barrieren zuerst: Tastaturbedienbarkeit, Formulare und Fehlermeldungen, Kontraste, Alternativtexte, Fokusführung im Checkout.
  4. Dokumentation aufbauen. Erstellen Sie die nach Anlage 3 BFSG geforderten Informationen zur Barrierefreiheit Ihrer Dienstleistung und halten Sie die Bewertung aktuell — die fünf Pflichtangaben im Detail erklären wir separat, inklusive Muster-Aufbau; konkrete Muster-Formulierungen und eine Veröffentlichungs-Checkliste gibt es ergänzend dazu.
  5. Prozesse verankern. Barrierefreiheit gehört in Design-Systeme, Definition of Done, Redaktionsleitfäden und Lieferantenverträge — sonst erodiert jeder erreichte Stand mit dem nächsten Release.
  6. Nachweis durch externe Prüfung. Ein unabhängiger BITV- oder WCAG-Test einer erfahrenen Prüfstelle liefert einen belastbaren Konformitätsnachweis gegenüber Marktüberwachung und Geschäftspartnern und deckt Restfehler auf, die interne Teams übersehen.

Typische Fehleinschätzungen in der Praxis

Drei Irrtümer begegnen uns in Beratungsprojekten immer wieder. Erstens: „Unser Shop ist neu, also ist er sicher barrierefrei." Moderne Frameworks liefern keine Barrierefreiheit frei Haus — gerade dynamische Komponenten wie Filter, Modaldialoge und Autovervollständigung gehören zu den häufigsten Fehlerquellen. Zweitens: „Ein Accessibility-Overlay löst das Problem per Skript." Automatische Widgets können die Anforderungen der EN 301 549 nachweislich nicht vollständig erfüllen; die deutschen Überwachungsstellen warnen sogar vor Verschlechterungen für Nutzende assistiver Technologien. Drittens: „Wir warten, bis sich jemand beschwert." Die Marktüberwachung wird nicht nur auf Beschwerden hin tätig, sondern prüft auch stichprobenartig — und eine unter Zeitdruck erzwungene Nachbesserung ist regelmäßig teurer als eine geplante Umsetzung.

Rolle externer Audits und BITV-Tests

Das BFSG kennt für Dienstleistungen keine Zertifizierungspflicht — aber die Beweislast liegt beim Anbieter. Ein strukturiertes externes Audit erfüllt dabei gleich drei Funktionen: Es liefert die Ist-Analyse mit konkreten, entwicklertauglichen Befunden, es dokumentiert die Konformität gegenüber der Marktüberwachung, und es schützt vor dem teuersten Fehler — der Annahme, ein Overlay-Widget oder ein einmaliger automatischer Scan genüge. Etablierte Verfahren wie der BIK BITV-Test prüfen die vollständigen Anforderungen der EN 301 549 in knapp 100 Prüfschritten und werden von spezialisierten Prüfstellen und Agenturen in ganz Deutschland angeboten. Wer die Umsetzung noch vor sich hat, kombiniert sinnvollerweise ein entwicklungsbegleitendes Audit mit einer Abschlussprüfung nach dem Go-live.

FAQ

Gilt das BFSG auch für kleine Unternehmen?
Kleinstunternehmen — weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme — sind nach § 3 Abs. 3 BFSG von den Pflichten für Dienstleistungen ausgenommen. Wichtig: Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Wer als Kleinstunternehmen Produkte im Anwendungsbereich des BFSG herstellt oder vertreibt, muss die Anforderungen dennoch erfüllen.
Gilt das BFSG für reine B2B-Angebote?
Nein. Das BFSG erfasst Produkte und Dienstleistungen, die für Verbraucherinnen und Verbraucher bestimmt sind. Reine B2B-Shops oder -Dienste fallen nicht darunter. Vorsicht bei Mischformen: Sobald ein Online-Shop faktisch auch Verbrauchern offensteht, ist er in der Regel als Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr erfasst.
Was passiert bei Verstößen gegen das BFSG?
§ 37 BFSG behandelt Verstöße als Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld geahndet werden können. Konkrete Beträge nennen wir bewusst nicht: Sie hängen von Art und Schwere des Verstoßes sowie von den Umständen des Einzelfalls ab. Praktisch wirksamer sind die Instrumente der Marktüberwachung — sie kann Nachbesserung verlangen, Produkte vom Markt nehmen oder die Erbringung einer nicht konformen Dienstleistung untersagen. Auch Abmahnungen durch Wettbewerber und qualifizierte Verbände sind möglich.
Reicht eine barrierefreie Website oder brauche ich ein Audit?
Das BFSG verlangt, dass die Anforderungen tatsächlich erfüllt und dokumentiert sind — nicht nur ein subjektiver Eindruck von Barrierefreiheit. Ein externes Audit nach EN 301 549 bzw. WCAG (etwa ein BITV- oder WCAG-Test) liefert den belastbaren Nachweis, deckt konkrete Mängel auf und ist die übliche Grundlage für die geforderte Dokumentation und Barrierefreiheitserklärung.

Bereit für den nächsten Schritt?

Vergleichen Sie geprüfte Anbieter — jeder Eintrag nennt seine Quellen.

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Geprüfte Anbieter zu diesem Thema

DIAS GmbH

Hamburg, Germany

DIAS GmbH (Daten, Informationssysteme und Analysen im Sozialen) was founded in 1994 by rehabilitation researchers of the University of Hamburg and is based in Hamburg. Focused on digital accessibility and inclusion, it conducts BIK BITV and WCAG tests together with a Germany-wide testing network, usability tests with people with disabilities, workshops and consulting. Clients include federal ministries and the European Union. Managing director Detlev Fischer is a W3C invited expert; the three-person team holds IAAP certifications.

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Deutsche Telekom MMS (T-Systems Multimedia Solutions)

Dresden, Germany

Deutsche Telekom MMS GmbH, headquartered in Dresden, is part of Deutsche Telekom's business customer division with more than 2,250 experts. Within Testing & Application Services it offers digital accessibility: audits and conformity assessments according to BITV 2.0, BFSGV, EN 301 549 and WCAG 2.1/2.2, an automated accessibility test (A3/W) with management dashboard, creation and conversion of accessible documents per EN 301 549 and PDF/UA, a modular seminar catalogue, and UX, process and project consulting. Industry pages include the public sector and healthcare.

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anatom5 perception marketing GmbH

Düsseldorf, Germany

anatom5 perception marketing GmbH is a Düsseldorf agency specialised in digital accessibility since 2003. Services include BFSG accessibility audits, BITV/WCAG testing, BITV and BFSG consulting including legal advice, a BFSG implementation starter kit, accessible PDF production, Easy and Plain Language, accessible web design and workshops. The team holds IAAP certificates. Its references focus strongly on municipalities and public administration, such as Krefeld, Kleve, Moers and several counties; anatom5 also runs the Barrierekompass portal.

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Die Barrierefreiheit Umsetzen GbR

Greven, Germany

Barrierefreiheit Umsetzen Malekzadeh & Franzke GbR is a consultancy of two partners, registered in Greven, that is 100 percent specialised in digital accessibility. As a certified testing body in the BIK BITV-Test network it conducts BITV and WCAG tests using a 104-step procedure based on BITV 2.0 that also covers WCAG 2.2, referencing EN 301 549 and the German BFSG. The team includes people with disabilities who use assistive technologies daily, and gives developers targeted remediation guidance.

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